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Aufgabe 1

a) Kündigung: Einseitig b) Arbeitsvertrag: Zweiseitige c) Testament: Einseitig d) Pachtvertrag: Zweiseitig

Aufgabe 2

Merkmal Mietvertrag Pachtvertrag Leihvertrag
Rechtsgrundlage § 535 BGB § 581 BGB § 598 BGB
Vertragsparteien Vermieter & Mieter Verpächter & Pächter Verleiher & Entleiher
Gegenstand Sachen (z.B. Wohnung, Auto) Sachen oder Rechte (z.B. Restaurant) Nur Sachen
Nutzung erlaubt Gebrauch Gebrauch und Fruchtziehung Gebrauch
Entgelt (Kosten) Ja, Mietzins Ja, Pachtzins Nein, unentgeltlich
Dauer Befristet oder unbefristet Befristet oder unbefristet In der Regel befristet oder zweckgebunden
Fruchtziehung Nicht erlaubt Erlaubt (z.B. Erträge behalten) Nicht erlaubt
Rückgabe Mietsache muss zurückgegeben werden Pachtsache muss zurückgegeben werden Leihsache muss zurückgegeben werden

Aufgabe 3

a) Ja (Annahme) b) Nein c) Nein d) Ja e) Nein

Aufgabe 4

Begriff Verpflichtungsgeschäft Erfüllungsgeschäft
Was ist es? Begründet die Pflicht zur Leistung Führt die Leistung tatsächlich aus
Beispiel Kaufvertrag Der Käufer verpflichtet sich zu zahlen, der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung Der Käufer zahlt, der Verkäufer übergibt das Eigentum (z.B. durch Übergabe einer Sache)
Rechtswirkung Verpflichtet die Parteien zu tun (z.B. liefern, zahlen) Erfüllt die Verpflichtung (z.B. Zahlung, Eigentumsübertragung)
Rechtsnatur Schuldrechtlich Sachenrechtlich
Mehrere möglich? Ja, ein Vertrag kann mehrere Verpflichtungen enthalten Ja, z.B. Geldübergabe und Eigentumsübertragung sind zwei getrennte Erfüllungsgeschäfte

Aufgabe 5

a) Ja b) Ja c) Nein

Aufgabe 6

Das Ausstellen des Auto im Ausstellungsraum lässt keinen Anspruch auf Kauf ableiten. Das Angebot ist kein verbindliches Angebot, lediglich "invitatio ad offerendum" als eine Kaufseinladung.

Aufgabe 7

Vertragstyp Erforderliche Form Gesetzliche Grundlage / Hinweis
Berufsausbildungsvertrag Schriftform (§ 11 BBiG) Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, vor Beginn der Ausbildung
Ehevertrag Notarielle Beurkundung (§ 1410 BGB) Nur mit Notar wirksam, schützt vor Übervorteilung
Grundstückskaufvertrag Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) Ohne Notar nichtig, da besonders risikoreich
Aktienkauf (börslich) Formfrei (bei börslichem Handel) Über die Börse erfolgt der Handel formfrei digital bzw. durch Depotübertrag
Aktienkauf (außerbörslich) Schriftform oder elektronisch (je nach Depotbank) Technisch meist digital, gesetzlich formfrei, aber in der Praxis geregelt