6.3 KiB
Liegt eine Pflichtverletzung vor (§ 433 BGB)?
§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB:
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Das Notebook weist einen Kratzer am Displayrand auf.
Ein Kratzer an einem neuen Gerät ist kein vertragsgemäßer Zustand, da Käufer erwarten dürfen, dass ein neues Notebook keine Gebrauchsspuren oder optischen Mängel aufweist.
Die Verkäuferin (JIKU IT-Solutions GmbH) hat ihre Pflicht verletzt, da die Kaufsache mangelhaft ist.
Ist der Mangel erheblich?
Ein Mangel ist erheblich, wenn er nicht nur geringfügig ist und den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nicht unerheblich beeinträchtigt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
Ein deutlicher Kratzer im Displayrahmen ist ein optischer Mangel, der bei einem neuen Gerät den Wert mindert.
Da Käufer Neuware erwarten dürfen, ist das kein bloßer Bagatellmangel.
Welche Mangelart liegt vor?
Es handelt sich um einen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die tatsächliche Beschaffenheit (Kratzer) von der vereinbarten bzw. gewöhnlich zu erwartenden Beschaffenheit abweicht.
Die Sache ist also bereits bei Übergabe mangelhaft.
Ist die Frist für die Mängelrüge eingehalten worden?
Lisa hat den Mangel eine Woche nach dem Kauf bemerkt und sofort reklamiert.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) gibt es keine starre Frist für die Anzeige, aber die Beweislastumkehr nach § 477 BGB gilt:
Innerhalb der ersten 12 Monate (bei Verträgen nach 2022) wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war.
Welche Rechte hat Lisa bei mangelhafter Ware?
Nach § 437 BGB stehen ihr folgende Rechte zu:
- Nacherfüllung (§ 439 BGB)
- Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung (neues Notebook)
- Rücktritt vom Vertrag (§ 323, § 440 BGB)
- Erst nach erfolgloser Nacherfüllung, außer der Mangel ist erheblich und eine Nachbesserung unzumutbar.
- Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB)
- Statt Rücktritt kann sie eine Preisminderung verlangen.
- Schadensersatz (§§ 440, 280, 281 BGB)
Darf Lisa sofort ihr Geld zurückverlangen?
Lisa muss dem Verkäufer zuerst die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben (§ 439 BGB).
Nur wenn:
- die Verkäuferin die Nacherfüllung verweigert,
- sie zweimal fehlschlägt, oder
- unverhältnismäßig oder unzumutbar wäre, dann darf Lisa vom Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen (§ 440, § 323 BGB).
Ein Dialog:
Lisa: Guten Tag. Dieses Notebook habe ich hier letzte Woche gekauft und erst zu Hause festgestellt, dass sich am Rand des Displays ein deutlicher Kratzer befindet. Ich möchte das Notebook zurückgeben.
Verkäuferin: Darf ich mal sehen?
Lisa: Bitte.
Verkäuferin: Na ja, da muss man aber schon ganz genau hinschauen.
Lisa: Bei einem solchen Notebook kann man doch erwarten, dass es einwandfrei ist.
Verkäuferin: Also gut, möchten Sie ein anderes Gerät oder soll ich Ihnen einen Gutschein ausstellen?
Lisa: Weder noch. Ich hätte gerne das Geld zurück.
Verkäuferin: (leicht genervt) Geld zurück gibt’s bei uns grundsätzlich nicht einfach so.
Lisa: Wie bitte? Ich hab hier Neuware gekauft, und das Ding hat einen Kratzer! Das ist doch wohl eindeutig ein Mangel.
Verkäuferin: Ja, okay, das kann man so sehen. Aber das ist wirklich nur eine Kleinigkeit.
Lisa: Eine Kleinigkeit? Bei dem Preis? Ich seh den Kratzer jedes Mal, wenn ich’s aufklapp. Das ist ein erheblicher Mangel, Punkt.
Verkäuferin: Na gut, wenn Sie so wollen – es ist ein Sachmangel, ja. Aber deswegen kriegen Sie trotzdem nicht sofort Ihr Geld zurück.
Lisa: Und warum nicht? Ich hab das Teil kaum benutzt und sofort reklamiert.
Verkäuferin: Weil das Gesetz erst eine sogenannte Nacherfüllung vorsieht. Sie haben das Recht, ein neues Gerät zu bekommen oder eine Reparatur.
Lisa: Also kein Geld, obwohl die Ware beschädigt war?
Verkäuferin: Nein. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist, könnten Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld verlangen.
Lisa: Ganz toll. Dann will ich wenigstens sofort ein neues Notebook. Ich hab keine Lust, hier ewig zu diskutieren.
Verkäuferin: In Ordnung. Ich bestell Ihnen ein neues Gerät. Das alte schicken wir zurück, und sobald das neue da ist, können Sie es abholen.
Lisa: Gut. Aber diesmal bitte eins ohne Kratzer.
Verkäuferin: Natürlich. Ich prüfe es persönlich, bevor Sie’s mitnehmen.
Asi-Ruhrpott-Edition
Lisa: Tach auch. Also, ich sach mal so: Ich hab dat Notebook letzte Woche hier geholt, und zu Hause seh ich — zack, fetter Kratzer am Displayrand. Wat soll der Müll? Ich will mein Geld zurück.
Verkäuferin: Joa, moin, zeig ma her... Also ehrlich, dat sieht man doch kaum.
Lisa: Kaum?! Da kannste ja n Eurostück drin parken! Bei dem Preis will ich wat Neues, kein Gebraucht-aus-dem-Pfandautomaten-Teil!
Verkäuferin: Also, jetzt ma halblang. Dat is nur’n kleiner Schönheitsfehler, nix Wildes.
Lisa: Schönheitsfehler? Dat is’n Sachmangel deluxe, Junge! Ich hab für Neuware bezahlt, nich für "leicht angekratzt, aber mit Charakter"!
Verkäuferin: (leicht genervt) Ey, dat geht aber nich einfach so mit Geld zurück. Sowas läuft hier über Nacherfüllung.
Lisa: Was für’n Nach-was? Ich will einfach nur mein Geld, keine Latein-Vorlesung.
Verkäuferin: Nacherfüllung! Heißt: Entweder kriegen Se’n neues Gerät oder ich lass dat reparieren.
Lisa: Super, also Reparatur für’n Neugerät, watn Service. Dat is wie’n Döner ohne Fleisch — technisch gesehen da, aber keiner will’s.
Verkäuferin: (schnaubt) Ey, hören Se ma, dat Gesetz is da klar. Erst Ersatz, dann Geld. So läuft dat.
Lisa: Toll, dann will ich jetzt sofort’n neues Notebook, bevor hier noch einer Schnappatmung kriegt.
Verkäuferin: Ja, ja, ich bestell dat. Dauert paar Tage.
Lisa: Jo, kein Thema. Ich hab ja sonst nix vor, außer auf mein funktionierendes Notebook zu warten.
Verkäuferin: Wenn dat nächste auch’n Kratzer hat, nehm ich Urlaub, sach ich Ihnen.
Lisa: Wenn dat nächste’n Kratzer hat, bring ich’s Ihnen durchs Fenster zurück.
Verkäuferin: Wat für’n Fenster?
Lisa: Einfach Rückgabefenster. Turn up!