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2026-03-01 07:13:21 +01:00

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Muss Frau Schlüter das Kleid annehmen?

Prüfungspunkt Bewertung Rechtsfolge
Vertragstyp Werkvertrag (§ 631 BGB) Herstellung eines Brautkleids
Lieferzeit Termin war Hochzeitstag verspätete Leistung
Art des Geschäfts Absolutes Fixgeschäft Leistung nach Termin unmöglich
Folge nach § 275, § 323, § 326 BGB Leistung unmöglich durch Krankheit, Leistung nach Ablauf des Fixtermins auch unmöglich. Gegenleistung entfällt Frau S. muss nicht zahlen
Verschulden kein Verschulden wegen Krankheit kein Schadensersatz, aber auch kein Anspruch auf Geld
Rücktritt? § 323 BGB sagt Verschuldung liegt bei Frau B. nicht vor. Hat aber die Frist nicht eingehalten Rücktritt möglich für Frau S.
Frau S. muss das Kleid nicht annehmen und nicht bezahlen,
da der Vertrag durch die verspätete, zwecklose Lieferung erloschen ist.
Frau B. hat keinen Anspruch auf Vergütung,
weil das Brautkleid nur zur Hochzeit bestimmt war, und die ist vorbei.
Es liegt kein Verschulden von beiden Seiten vor. Der Vertrag war aufgrund der Krankheit von Frau B. unmöglich zu erfüllen, und der Rücktritt erfolgt automatisch.
In Kurz:
  • Leistung ab Termin rechtlich unmöglich
  • Gegenleistungspflicht entfällt automatisch (§ 326)
  • keine Nachfrist nötig (§ 323 Abs. 2 Nr. 2)
  • Rücktritt sofort möglich ohne § 323 Abs. 1 Voraussetzungen

S93 2-5

2:

Besitzer: Petra Eigentümer: Herr Bauer

Besitzer: Yannik Eigentümer: Klaus

Besitzer: Reich Eigentümer: Reich

Besitzer: Klein Eigentümer: Leasinggesellschaft

3:

  1. Azubi vergisst Auftrag weiterzuleiten: Fahrlässigkeit des Lieferanten.
  2. Streik = keine Produktion: Kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Lieferanten.

4:

a) Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz b) Schadensersatz wegen Verzögerung

5:

a) Da abgemachter Termin: Annahmeverzug b) Verzug weil Ware ordnungsgemäß am Zeit und Ort.