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Muss Frau Schlüter das Kleid annehmen?
| Prüfungspunkt | Bewertung | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Vertragstyp | Werkvertrag (§ 631 BGB) | Herstellung eines Brautkleids |
| Lieferzeit | Termin war Hochzeitstag | verspätete Leistung |
| Art des Geschäfts | Absolutes Fixgeschäft | Leistung nach Termin unmöglich |
| Folge nach § 275, § 323, § 326 BGB | Leistung unmöglich durch Krankheit, Leistung nach Ablauf des Fixtermins auch unmöglich. Gegenleistung entfällt | Frau S. muss nicht zahlen |
| Verschulden | kein Verschulden wegen Krankheit | kein Schadensersatz, aber auch kein Anspruch auf Geld |
| Rücktritt? | § 323 BGB sagt Verschuldung liegt bei Frau B. nicht vor. Hat aber die Frist nicht eingehalten | Rücktritt möglich für Frau S. |
| Frau S. muss das Kleid nicht annehmen und nicht bezahlen, | ||
| da der Vertrag durch die verspätete, zwecklose Lieferung erloschen ist. | ||
| Frau B. hat keinen Anspruch auf Vergütung, | ||
| weil das Brautkleid nur zur Hochzeit bestimmt war, und die ist vorbei. | ||
| Es liegt kein Verschulden von beiden Seiten vor. Der Vertrag war aufgrund der Krankheit von Frau B. unmöglich zu erfüllen, und der Rücktritt erfolgt automatisch. | ||
| In Kurz: |
- Leistung ab Termin rechtlich unmöglich
- Gegenleistungspflicht entfällt automatisch (§ 326)
- keine Nachfrist nötig (§ 323 Abs. 2 Nr. 2)
- Rücktritt sofort möglich ohne § 323 Abs. 1 Voraussetzungen
S93 2-5
2:
Besitzer: Petra Eigentümer: Herr Bauer
Besitzer: Yannik Eigentümer: Klaus
Besitzer: Reich Eigentümer: Reich
Besitzer: Klein Eigentümer: Leasinggesellschaft
3:
- Azubi vergisst Auftrag weiterzuleiten: Fahrlässigkeit des Lieferanten.
- Streik = keine Produktion: Kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Lieferanten.
4:
a) Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz b) Schadensersatz wegen Verzögerung
5:
a) Da abgemachter Termin: Annahmeverzug b) Verzug weil Ware ordnungsgemäß am Zeit und Ort.